Der Gesetzgeber verlangt die Teilung des Maklerhonorars

Seit dem 23. Dezember 2020 verlangt der Gesetzgeber, dass auch der Immobilienverkäufer an den von ihm beauftragten Immobilienmakler ein Honorar zahlen soll. Der Normalfall wird zukünftig 50/50 zwischen den Vertragsparteien sein. Der Verkäufer einer Immobilie kann aber auch mit seinem Makler vereinbaren, dass er das gesamte Honorar allein bezahlt, so dass er nur für ihn arbeitet. Da Vermittlungsaufträge knapp und begehrt sind, erwarten wir Immobilienmakler einen intensiven Dialog mit den Auftraggebern über Preis und Leistung.
Wir bieten allen privaten Immobilienverkäufern in Hamburg unser neues Festpreishonorar an.

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